AVG: § 39a (Beiziehung eines Dolmetschers; sprachkundige Vertrauensperson; ausreichende Deutschkenntnisse; Beweiswürdigung)
VwGH 20. 12. 2012, 2012/23/0007
Aus § 39a Abs 1 AVG ergibt sich, dass der Vernehmung einer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Partei erforderlichenfalls der der Beh beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen ist. In der Niederschrift über die Befragung des Bf wurde vor der Protokollierung seiner Generalien festgehalten: "Ein Dolmetsch war nicht erforderlich." Dem Inhalt der Niederschrift zufolge wurde dem Bf danach der "Gegenstand der Verhandlung: Einvernahme - Niederschrift" zur Kenntnis gebracht. Daran anschließend wurde in kursiver Schrift "vorerst" festgehalten, "dass eine Verständigung äußerst schwierig ist".