AVG: § 18 Abs 2 (Bescheidausfertigung; Abweichen von genehmigtem Geschäftsstück; unterschiedliche Begründung; keine rechtlichen Wirkungen der Zustellung)
§ 62 Abs 4 (Bescheidberichtigung; Ausfertigung eines Bescheides, Abweichen von genehmigtem Geschäftsstück; unterschiedliche Begründung; keine Berichtigung)