AVG: § 68 Abs 2 (Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides; Zuständigkeit; Abänderung eines Berufungsbescheides durch Behörde erster Instanz; Wahrnehmung der Unzuständigkeit)
VwGH 12. 12. 2012, 2012/18/0096
Gem § 68 Abs 2 AVG können B, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Beh oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den B erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden OberBeh von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Zuständig zur Aufhebung sowie zur Abänderung eines rechtskräftigen B nach § 68 Abs 2 AVG ist - neben der sachlich in Betracht kommenden OberBeh - die Beh, die den B in letzter Instanz erlassen hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 57).