AVG: § 14 Abs 1 (Niederschrift über Verhandlung, Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen; Abfassung so, dass Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben; Bestreitung der Richtigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Protokollierung eines Übereinkommens zwischen den Parteien in Verfahren nach Tir Straßengesetz; Übereinkommen zwischen betroffenen Grundeigentümern und der Landesstraßenverwaltung über den Erwerb von Grundflächen; mangels Bedeutung im Straßenbaubewilligungsverfahren keine Relevanz für dieses Verfahren, keine Notwendigkeit der Protokollierung in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung; Übereinkommen oder Mitwirkung des Verhandlungsleiters nicht im Materiengesetz vorgesehen, daher auch keine Notwendigkeit, bei dennoch vorgenommener Aufnahme in die Niederschrift diesbezüglich Beweis betreffend die Richtigkeit der Protokollierung zu erheben)