AVG: § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme des Verfahrens; Hervorkommen neuer Beweismittel; berichtigter Computerausdruck des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als tauglicher Wiederaufnahmegrund; vorliegendes Verschulden der Behörde an der Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Versicherungsverlaufs)
§ 69 Abs 3 (amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens; ebenso)