AVG: § 76 Abs 1 (Barauslagen, Tragung durch die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; Sachverständigengebühren; Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung)
VwGH 31. 7. 2012, 2010/05/0053
Die Behörden haben eine ausreichende Begründung unterlassen. Wohl wurden die gesetzlichen Grundlagen genannt, auch gibt es im angef B Teil-Begründungen nur bezüglich der Verwaltungsabgabe und der Kommissionsgebühren. Die Vorschreibung ist aber anhand der Bescheide insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar (in den vorgelegten Verwaltungsakten gibt es zwar eine nähere Aufstellung zu den Kosten, es ist aber nicht ersichtlich, dass sie dem Bf ergänzend zu dem nicht ausreichend begründeten erstinstanzlichen oder dem angef B zur Kenntnis gebracht wurde). Unklar ist zunächst der normative Gehalt des Beisatzes "(gilt als Hinweis)" bei der ersten (im Übrigen nicht näher aufgeschlüsselten) Position "Gebühren". Bei den "Barauslagen" handelt es sich nach dem Akteninhalt wohl um SV-Gebühren (was sich aus den Bescheiden nicht ausdrücklich ergibt), und zwar wohl um jene des verkehrstechnischen SV Z, der, wie man aus dem angef B erschließen kann, ein von der Behörde beigezogener nichtamtlicher SV sein soll (ein Bestellungsbescheid und eine Beeidigung sind allerdings den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen). Dabei ist aber zu beachten, dass solche Gebühren nur dann Barauslagen der Behörde iSd § 76 Abs 1 AVG sind, wenn diese nicht nur von der Behörde bezahlt, sondern auch iSd § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 7 zu § 76 AVG); Beides ist im Beschwerdefall aber (ebenfalls) nicht ersichtlich. (Eine Überwälzung auf die Partei kommt überdies nur insoweit in Betracht, als die Heranziehung