VStG: § 64 (Kosten des Strafverfahrens; Berufungsbescheid; fehlender Ausspruch zu erstinstanzlichen Kosten nach teilweiser Aufhebung eines Straferkenntnisses)
VwGH 29. 1. 2013, 2012/02/0226
Zwar hat die belBeh iZm der Herabsetzung der Geldstrafen auf je € 750,- in den Spruchpunkten III, VI und VIII angemerkt, dass der Bf gem § 64 Abs 1 und 2 VStG zur Tragung der Kosten des Verfahrens erster Instanz in Höhe von je € 75,- verpflichtet werde, sie hat es aber verabsäumt, im Spruch die sich aus den Verfahrenseinstellungen zu den Spruchpunkten I, II und IV ergebende Reduktion der zu ersetzenden Kosten zu berücksichtigen und der Kostenentscheidung zu Spruchpunkt V hinzu zu fügen. Der von der belBeh erfolgte Hinweis am Ende der Begründung des angef B ist nicht geeignet, die spruchmäßig zu erledigende Kostenentscheidung des Straferkenntnisses dahin abzuändern, dass nunmehr weniger Kosten entsprechend der neu festgesetzten Strafhöhe zu ersetzen sind.