VStG: § 49 Abs 2 (Strafverfügung, Einspruch; Entscheidung durch Behörde die Strafverfügung erlassen hat; keine Zuständigkeit der Berufungsbehörde)
VwGH 22. 2. 2013, 2010/02/0168
Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit B zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Beh, die die Strafverfügung erlassen hat (VwGH 3. 10. 2008, 2008/02/0150 , Hauer/Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anm 11 zu § 49 VStG).