VwGG: § 34 (Beschwerdelegitimation, keine; Rechtsverletzungsmöglichkeit, keine; Abänderungsrecht der Behörde; rechtskräftiger Bescheid; kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufhebung)
VStG: § 52a Abs 1 (Abänderung und Aufhebung von Amts wegen; Rechtsanspruch, keiner)