VwGG: § 31 Abs 1 Z 5 (Befangenheit, sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen; Versagung der Verfahrenshilfe; keine erkennbare Willkür)
VwGH 29. 1. 2013, 2012/02/0269
Für die Annahme einer "willkürlichen" Versagung der Verfahrenshilfe durch einen Hofrat des VwGH bestehen keine Anhaltspunkte. In seinem Vorbringen hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsmeinung des zur Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag zuständigen Berichters für unrichtig erachte. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Befangenheit des abgelehnten Richters darzutun, weil damit Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters hindeuten könnten, nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht wurden. Insb vermag eine von der Auffassung des Antragstellers abweichende Rechtsauffassung des abgelehnten Richters über die Gründe, aus denen die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren sei, nicht zu begründen, dass dieser Richter sich nicht ausschließlich von sachlichen Motiven habe leiten lassen. Aus diesen Erwägungen kann der VwGH nicht erkennen, es sei zu befürchten, dass sich der Hofrat des VwGH im angeführten Verfahren von unsachlichen Beweggründen habe leiten lassen oder leiten lassen werde. Abweisung.