Oö VergaberechtsschutzG 2006: § 12 Abs 4 (Antrag auf Feststellung; Zuschlagserteilung oder Widerruf des
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Vergabeverfahrens während anhängigem Nachprüfungsverfahren; Verfahrensfortführung als Feststellungsverfahren auf Antrag; ebenso bei aufhebendem VfGH- oder VwGH-Erkenntnis und Zuschlagserteilung oder Widerruf vor Gerichtshofentscheidung; Ruhen des Verfahrens bis Antragstellung; Anwendung des § 13 Abs 1)