StVO: § 45 Abs 1 (Ausnahmebewilligung von Verkehrsbeschränkungen; verordnete Gewichtsbeschränkungen; keine Berücksichtigung der Motive der Verordnungserlassung; Erforderlichkeit kumulativen Vorliegens aller Voraussetzungen; keine Berücksichtigung eines persönlichen und wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers; keine Darlegung eines besonderen Interesses der österreichischen Volkswirtschaft)
VwGH 29. 1. 2013, 2010/02/0002