StVO: § 45 Abs 2 (Ausnahmebewilligung hinsichtlich Geboten und Verboten für Straßenbenützung; erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse, Ausnahme von Parkverbot; kein erhebliches persönliches Interesse in Anmeldung eines Bedarfs der Fahrzeugabstellung in Nähe eines Wohnobjektes)
VwGH 22. 2. 2013, 2009/02/0054