AlVG: § 14 Abs 1 (Rahmenfrist; Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld bedeutet die Geltendmachung, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind)
§ 14 Abs 4 (Anwartschaft auf Arbeitslosengeld; anzurechnende Zeiten; keine generelle Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung)