B-VG: Art 129a Abs 1 Z 2 (unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Ermittlung der angefochtenen Verwaltungsakte; maßgebend, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte vorliegen; bloße Modalität der zugrunde liegenden Maßnahme kostenmäßig nicht als gesonderter Verwaltungsakt zu werten; Festnahme, Visitierung und Verbringung in Arrest)