FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung; nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet)
§ 66 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessensabwägung; zehnjähriger zumeist rechtmäßiger Aufenthalt; Integrationsmaßnahmen; keine Berücksichtigung auf Bindungen zum Heimatstaat)