FPG idF BGBl I 2005/157: § 56 Abs 1 (Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel; Ausweisung nur, wenn weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde; von Fremdenpolizeibehörden eigenständig vorzunehmende Gefährdungsprognose)
§ 56 Abs 2 Z 1 (schwere Gefahr; gerichtliche Verurteilung nach bestimmten Tatbeständen zu mehr als sechsmonatiger unbedingter Freiheitsstrafe)