FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthalt; Voraussetzungen)
§ 66 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; Zulässigkeit der Ausweisung, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist)