FPG: § 60 Abs 2 Z 9 (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache; Aufenthaltsehe; kein gemeinsames Familienleben; Beurteilung durch Verwaltungsbehörden; Gefährdung im Sinne des Abs 1 auch nach fünfjährigem Zeitraum möglich)
§ 66 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; Aufenthalt und berufliche Integration auf Aufenthaltsehe gegründet)