FPG: § 60 Abs 1 idF BGBl I 2006/99 (Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot; Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot; Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; Gefährdungsprognose; Beschaffungskriminalität; fehlende Feststellungen zum behaupteten Therapieerfolg)
§ 60 Abs 2 Z 1 idF BGBl I 2006/99 (bestimmte Tatsache, bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen)