FPG: § 60 Abs 1 idF BGBl I 2006/99 (Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot; Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot; Gefährdung der öffentlichen Ord-
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nung und Sicherheit; Gefährdungsprognose; Suchtgifthandel; Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum; Weitergabe von Suchtmitteln in großer Menge)