FPG: § 60 Abs 1 idF BGBl I 2006/99 (Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot; Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot; Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; Gefährdungsprognose; Suchtgifthandel; gravierendes, wiederholtes Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum; noch nicht erfülltes Erfordernis eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens)