NAG: § 12 Abs 4 (Niederlassungsbewilligung; Erstantrag; Quotenpflicht; Reihung der Anträge; Zeitpunkt des Einlangens bei Berufungsvertretungsbehörde im Ausland; Angaben über Reihung und Gesamtzahl der Anträge; Angaben über die zur Verfügung stehenden Quotenplätze)
§ 21 Abs 1 (ebenso)