FPG: § 11 Abs 1 letzter Satz (besondere Verfahrensregeln, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden; Erfordernis, der Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben, wenn die Entscheidung dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt)