PG 1965: § 93 Abs 1 (Vergleichsruhegenuss; Ermittlung aufgrund ruhegenussfähigen Monatsbezuges und ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit)
§ 93 Abs 3 (ruhegenussfähiger Monatsbezug; Gehalt und als ruhegenussfähig erklärte Zulagen entsprechend besoldungsrechtlicher Stellung, die ein Beamter im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus Dienststand erreicht hat; maßgeblich Verhältnisse in "logischer Sekunde" vor Ausscheiden)