BDG: § 163 Abs 1 (Universitätsprofessor, Übertritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze; Ungleichbehandlung wegen des Alters, keine Diskriminierung; objektiv, angemessen, durch legitimes Ziel gerechtfertigt, Mittel angemessen und erforderlich)
§ 163 Abs 2 (ebenso, Emeritierung, Voraussetzungen)