Stmk BauG: § 4 Z 12 (bauliche Anlage, Begriff; Nylonbespannung keine bauliche Anlage, aber Teil der baulichen Anlage Einfriedung)
§ 11 Abs 1 (Einfriedungen und lebende Zäune, Ausführung; keine Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes; Anbringung einer blickdichten Nylonbespannung auf Einfriedung)