B-VG: Art 11 Abs 1 Z 7 (Bund hat Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der UVP für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben; Vollzugskompetenz liegt beim Land; Vorzugsentscheidung im Rahmen des Widerstreitverfahrens gemäß § 109 Abs 1 WRG 1959 ist keine Genehmigung iSd Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG)