FSG: § 7 Abs 3 Z 1 (Verkehrszuverlässigkeit; Verneinung aufgrund bestimmter Tatsachen; ua Inbetriebnahme eines Kfz und Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO)
§ 26 Abs 1 und 2 (Sonderfälle der Entziehung; ua Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b StVO bei Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges; keine Unsachlichkeit)