AVG: § 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit; Beurteilung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; Prozessfähigkeit; keine umfassende Prüfung trotz Bekanntgabe der Besachwalterung)
VwGH 16. 11. 2012, 2012/02/0198
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Prozessfähigkeit ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was auch für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung von Bedeutung ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, E 117 ff zu § 9 AVG).