AVG: § 68 Abs 1 (Bescheid, Rechtskraft, objektive Grenzen; entschiedene Sache, Begriff, nicht veränderte Rechtslage und - außer in Nebenumständen - nicht veränderter Sachverhalt, im Wesentlichen übereinstimmendes Parteienbegehren; Wesen der Sachverhaltsänderung nach der Wertung im Bescheid zu beurteilen; Behauptungs- und Konkretisierungslast für den Antragsteller, dass sich der neue Antrag von der entschiedenen Sache rechtlich erheblich unterscheide)