ZustellG: § 17 Abs 3 (Hinterlegung; Zustellwirkung; keine, wenn Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; Zustellung wird an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte; Rückkehr an Abgabestelle zwei Tage nach Beginn der Abholfrist; rechtzeitige Kenntniserlangung; angemessener Zeitraum für Rechtsmittelerhebung)