VStG: § 5 Abs 1 (Schuld; Fahrlässigkeit; Arbeitnehmerschutzvorschrift; Unterlassung entsprechender Erkundigungen durch Arbeitgeber)
§ 5 Abs 2 (entschuldbarer Rechtsirrtum; keiner; Vertrauen auf Zertifizierung durch AUVA und vorangehende Kontrollen ohne Beanstandung nicht ausreichend)