VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; hier: unvollständige Erfüllung des Verbesserungsauftrages, da versehentlich nur drei statt vier Ausfertigungen des Ergänzungsschriftsatzes durch die Kanzleikraft kuvertiert wurden)
VwGH 25. 10. 2012, 2012/07/0225