Oö PflichtschulorganisationsG 1992: § 51 Abs 2 (Berechnung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge; ausgehend vom laufenden Schulerhaltungsaufwand, der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnahmen gedeckt ist; durch Kreditaufnahme zugeflossene Geldmittel bilden keine Einnahmen dieser Art)
VwGH 14. 6. 2012, 2010/10/0174