StbG: § 10 Abs 1 Z 1 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, ua mindestens zehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet, davon fünf Jahre niedergelassen; durchgehender legaler Aufenthalt im Bundesgebiet; Unterbrechung der Frist durch unrechtmäßigen Aufenthalt)
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