StbG: § 10 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2006/37 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, ua mindestens zehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet, davon mindestens fünf Jahre niedergelassen)
Seite 482
§ 15 Abs 1 Z 3 idF BGBl I 2006/37 (Unterbrechung der Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz, wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 vH der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat, in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen)