AlVG: § 10 Abs 1 (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Vereitelung des Erfolgs einer Kursmaßnahme durch Setzung eines Verhaltens, das den Ausschluss von der Maßnahme provoziert; Störung der anderen Kursteilnehmer; fehlende Konkretisierung der Äußerungen und Handlungen, durch die die Maßnahme gestört worden sein soll)