ASVG: § 4 Abs 2 (Dienstnehmer; Verhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit; fehlende Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft; Errichtung eines Holzschuppens)
VwGH 12. 9. 2012, 2010/08/0237
Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, dass eine Vereinbarung über die Errichtung eines der Forstwirtschaft dienenden Holzschuppens kein Dienst- sondern ein Werkvertrag ist, woran auch der Umstand nichts ändert, dass offenbar eine Bezahlung nach Stunden (dh nach Zeitaufwand) vereinbart worden ist. Nach den Feststellungen der belBeh wurden aufgrund einer derartigen Vereinbarung zumindest zwei der tätigen Personen im Rahmen landwirtschaftlicher Nachbarschaftshilfe tätig. Angesichts dieser Sachlage wären im angef B aber Feststellungen zu treffen gewesen, aufgrund derer die Schlussfolgerung nachvollziehbar ist, dass die dritte arbeitende Person überhaupt als Dienstnehmer und - bejahendenfalls -, aus welchen Gründen sie als Dienstnehmer des Bf (und nicht etwa der Werkunternehmer) angesehen wurde.