GSVG: § 2 Abs 1 Z 4 (Pflichtversicherung; selbstständig erwerbstätige Personen)
§ 2 Abs 4 (Beginn der Pflichtversicherung für selbstständig erwerbstätige Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten; Anbieten der Leistung ist entscheidend; Unerheblichkeit tatsächlicher Aufträge)