Sbg LandessicherheitsG: § 18 Abs 1 (persönliches Hundehalteverbot; Annahme, dass Person als Halter oder Halterin nicht willens oder in der Lage ist, Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Personen zu verhindern aufgrund bestimmter Tatsachen, mangelhafte Begründung)
§ 18 Abs 2 (ebenso; demonstrative Aufzählung möglicher Tatsachen)