FSG idF BGBl I 2008/31: § 23 Abs 3 (ausländische Lenkberechtigung; dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Umfang zu erteilen; Voraussetzungen; hier: Entfall des Nachweises über den mindestens sechsmonatigen Aufenthalt im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung, wenn keine begründeten Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes bestehen)