Krnt JagdG 2000 idF LGBl 2010/33: § 2 Abs 5 (Gemeinden und agrarische Gemeinden haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; falls die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen; diese Bestellung ist nur subsidiär vorgesehen; Gültigkeit des Grundsatzes der zeitnahen Einleitung von Maßnahmen zur Verpachtung; bei Missbrauch muss die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde einschreiten)