UniversitätsG 2002: § 79 Abs 1 (Rechtsschutz bei Prüfungen; Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung auf Antrag, wenn die Durchführung einen schweren Mangel aufweist; Relevanz des Mangels für den Prüfungserfolg)
VwGH 21. 5. 2012, 2009/10/0191
1. Der von der bf Partei am 4. 8. 2008 gestellte Antrag auf "Aufhebung des Prüfungsergebnisses", in welchem bereits die Streichung von sechs Fragen - von denen die bf Partei drei Fragen richtig beantwortet habe - bemängelt wird, betrifft die "Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung" und stellt somit einen (zulässigen) Antrag nach § 79 Abs 1 zweiter Satz UG dar (Perthold-Stoitzner in Mayer, UG2 § 79 Anm II.4.).