NAG idF BGBl I 2009/135: § 44b Abs 1 Z 3 (Zurückweisung eines Antrags, wenn Sicherheitsdirektion festgestellt hat, dass Rückkehrentscheidung oder Ausweisung zulässig oder jeweils bloß vorübergehend unzulässig ist; bloß vorübergehende Unzulässigkeit einer Ausweisung; unzulässige Gleichsetzung der Zulässigkeit der Ausweisung mit der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung; keine Bindung an Stellungnahme der Sicherheitsdirektion; Sachverhaltsänderung; maßgeblich Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz)