Verordnung (EG) 423/2007 des Rates vom 19. 4. 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran: Art 3 Abs 4 (keine Genehmigung durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten des Verkaufes, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien, bei Feststellung, dass dies zu bestimmten Tätigkeiten beitragen würde)