Vlbg Güter- und SeilwegeG: § 11 Abs 2 lit a idF LGBl 2008/33 (Aufzählung der Personen, die Güterwege benützen dürfen; Eigentümer der in die Güterwegegenossenschaft einbezogenen Grundstücke, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den einbezogenen Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Mieter, sofern die Nutzung der einbezogenen Grundstücke im Kostenaufteilungsschlüssel nach § 13 Abs 2 berücksichtig ist; Nennung eines Grundstückes im
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