AsylG 2005: § 3 Abs 1 (Status des Asylberechtigten, Voraussetzungen; Irak, besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen, Verneinung einer sozialen Gruppe der Journalisten, Drohanruf, mangelnde Eingriffsintensität, Verneinung einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr bei Eheschließung zwischen Schiiten und Sunniten)
§ 40 Abs 1 (Neuerungsverbot; unzulässige Neuerungen)