AsylG 2005: § 61 Abs 3 (AsylGH, Einzelrichterzuständigkeit bei Zurückweisungsbescheiden; Annexzuständigkeit für Beschwerde betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses; Rechtsanwalt, Beschwerdeeinbringung bei falscher Behörde, kein minderer Grad des Versehens)