Die vorliegende Untersuchung behandelt in ihrem Hauptteil drei Typen von systemimmanenten Konflikten des deutschen Bundesstaates, nämlich Kompetenz-, Finanz- und Territorialkonflikte im Vergleich mit den Bundesstaaten Schweiz und USA. Sie greift damit wesentliche - wenngleich nicht alle - Elemente des Bundesstaates auf, den sie damit typisierend auch rechtswissenschaftlich und komparatistisch sehr gut in seinen wichtigsten Institutionen und Verfahren analysieren kann. Der Autor geht in seiner Untersuchung von der gewiss zutreffenden Voraussetzung aus, dass der Bundesstaat nach seiner Grundkonstruktion ein strukturelles und daher unaufhebbares Konfliktpotential birgt und deshalb besonderer Einrichtungen und Verfahren der Konfliktbewältigung bedarf, die gleichzeitig sein Wesen prägen. Allerdings muss man sich bewusst bleiben, dass der Bundesstaat nicht nur eine Konfliktordnung, sondern - vielleicht sogar primär - ein "Bund", also eine spezifische Ordnung des Zusammenhaltes, Zusammenwirkens und der Erhaltung pluralistischer Vielfalt in einem sehr komplexen und differenzierten Souveränitätsgefüge ist [Pernthaler, Österreichisches Bundesstaatsrecht (2004) 58 f]. Der Autor verweist in Übereinstimmung mit Ermacora (Über das Wesen des österreichischen Bundesstaates in Theorie und Praxis, JBl 1957, 521 ff) auf die überraschende, aber notwendige Kombination von C. Schmitt und Kelsen zur rechts- und staatstheoretischen Begründung seiner föderalistischen Konfliktanalyse (47 ff). So gegensätzlich die methodischen Positionen beider Autoren sind, stimmen sie beide darin überein, dass in (echten) föderalistischen Systemen die Souveränitätsfrage offengehalten bleibt; rechtlich, weil der übergeordnete "Gesamtstaat" Bund zur Ausübung der Staatsgewalt im Rahmen der Bundesverfassung der Mitwirkung der Gliedstaaten bedarf; politisch, weil die immanenten föderalistischen Antinomien nicht durch souveräne "Ausnahmeentscheidungen" eines obersten Staatsorgans einseitig lösbar sind. Auch die scheinbare Ausnahme des "souveränen" Volksentscheides in der Schweiz und in Österreich widerlegt diese Voraussetzungen nicht, weil auch das Schweizer und das österreichische Volk als Verfassungsorgan nur auf Grund und im Rahmen der Bundesverfassung tätig werden kann.